Satzung

§ 1

(Name – Sitz)

1. Der am 1. Juli 1949 durch freiwilligen Zusammenschluß in Großenbach gegründete Sportverein führt den Namen

„Großenbacher Sportverein“

2. Der Sitz des Großenbacher Sportvereins, in der Folge genannt SV, ist Großenbach. Der Verein gehört dem Landessportbund Hessen e.V. an, und soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

 

§ 2

(Zweck – Aufgaben)

1. Der SV ist eine vom Idealismus getragene gemeinnützige Vereinigung auf der Grundlage des Amateurgedankens zur Pflege des Sportes. Der SV verfolgt ausschließlich und unmittelbar – gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

2. Der SV hat den Zweck, die Mitglieder seines Vereins

a) durch Pflege des Sportes nach dem Grundsatz der Freiwilligkeit und unter Ausschluss von parteipolitischen, konfessionellen, beruflichen und militaristischen Gesichtspunkten körperlich und sittlich zu kräftigen.

b) über die freiwillige Unterordnung unter die Gesetze des Sportes auf breitester volkstümlicher Grundlage zu einer Gemeinschaft für die Erhaltung und Hebung der Volksgesundheit zusammenzuführen und sie zu tatkräftigen anständigen Menschen heranzubilden. Der Jugend soll dabei in ganz besonderem Maße eine sorgfältige, körperliche und geistig - sittliche Förderung zuteil werden.

3. Der SV regelt unmittelbar und mittelbar durch seine Fachabteilungen die sportlichen Beziehungen zu den anderen Vereinen. Er vertritt Interessen seiner Mitglieder gegenüber den Organen des Landessportbundes und seinen Fachverbänden, gegenüber den Organen des Staates und seiner Behörden, gegenüber den Gemeinden und anderen Körperschaften und in Fällen grundsätzlicher Bedeutung auch gegenüber den Gerichten.

Er wahrt zusammen mit seinen Abteilungen die sportliche Disziplin und

Ordnung innerhalb des Vereins. Zu diesem Zweck übt der Vorstand das Disziplinar- und Strafrecht über die Mitglieder des Vereins aus.

 

§ 3

(Farben)

Die Farben des SV sind            „grün – weiß“

 

§ 4

(Geschäfts – Vereinsjahr)

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

§ 5

(Mitgliedschaft: Erwerb, Verlust, Ein- und Austritt)

1. Die Mitgliedschaft des Vereins kann jede Person erwerben, die vorbehaltlos die Satzungen des Vereins anerkennt.

2. Den Antrag auf Aufnahme ist schriftlich an den Vereinsvorstand zu richten. Beizufügen ist eine Erklärung, ob passive oder aktive Mitgliedschaft erworben werden will.

3. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Mit der Zahlung der Aufnahmegebühr und des 1. Monatsbeitrages wird der Antragsteller Mitglied des Vereins.

4. Der Verein hat aktive, passive und Ehrenmitglieder. Bis zum vollendeten 14. Lebensjahr werden sie als Schüler, vom 15. bis 18. Lebensjahr als Jugendliche und darüber hinaus als ordentliche Mitglieder geführt.

5. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Auflösung, Ausschluss oder durch Streichung aus dem Mitgliederverzeichnis.

6. Der Austritt kann nur schriftlich an den Vereinsvorstand zum Ende eines Monats erklärt werden. Dieser Erklärung ist der Nachweis beizufügen, dass sämtliche Beiträge bis zum Austrittstage entrichtet sind und auch sonstige berechtigte Forderungen des Vereins an Geld- und Sachwerten nicht bestehen. Wird dieser Nachweis nicht erbracht, dann ist die Austrittserklärung nicht rechtswirksam. Der Vorstand kann alsdann auch keine Austrittsbestätigung erteilen.

7. Wird satzungsmäßig die Auflösung des Vereins beschlossen, dann endet mit einem solchen Beschluss die Mitgliedschaft im Verein.

8. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann nur durch den Vereinsvorstand erfolgen.

Der Ausschluss ist zulässig:

a) wegen Unterlassungen und Handlungen, die sich gegen den Verein, seinem Zwecke und Aufgaben, sowie sein Ansehen auswirken und die im besonderen Maße die Belange des Sportes schädigen.

b) wegen wiederholten, absichtlichen Verstößen gegen die Vereinssatzung.

c) wegen Nichtachtung von Beschlüssen der zuständigen Vereinsorgane. Anträge auf Ausschluss sind durch die Abteilungsleiter dem Vereinsvorstand vorzulegen, der entscheidet. Die Entscheidung des Vereinsvorstandes ist endgültig.

9. Der Vereinsvorstand hat das Recht, Mitglieder aus dem Verzeichnis der Mitglieder zu streichen, wenn ein Mitglied trotz erfolgter Mahnung drei Monate nach dem Ende eines Vereinsjahres noch mit Beiträgen für das verflossene Jahr im Rückstand ist. Bei der schriftlichen Mahnung ist ausdrücklich auf die Möglichkeit der Beendigung der Mitgliedschaft durch Streichung hinzuweisen. Gegen den Beschluss auf Streichung ist kein Rechtsmittel gegeben.

10. Mit dem Aufhören der Mitgliedschaft erlischt jeder Anspruch auf das Vereinsvermögen.

 

§ 6

(Mitgliedsbeitrag)

1. Der Vereinsbeitrag für aktive und passive Mitglieder wird jeweils von dem Kassierer oder dessen Stellvertreter erhoben.

2. entfallen

3. Der Jahresmitgliedsbeitrag wird einmalig für ein ganzes Jahr eingezogen. Der Einzug soll immer im Juni des Beitragsjahres erfolgen.

4. Die Generalversammlung bestimmt alljährlich die Höhe des Vereinsbeitrages und den Kreis der beitragspflichtigen Vereinsmitglieder.

5. Der Vereinsvorstand ist verpflichtet, der Generalversammlung einen begründeten Vorschlag über die Höhe des im neuen Vereinsjahr zu erhebenden Vereinsbeitrages zu machen. Dabei ist grundsätzlich von einer möglichst sparsame Verwaltungsführung und den Verbindlichkeiten des Vereins unter Berücksichtigung seiner Ziele und Aufgaben auszugehen.

6. Der Vereinsvorstand ist berechtigt, auf begründeten und von einem Vorstandsmitglied befürworteten Antrag den Vereinsbeitrag für in Not geratene Mitglieder zu ermäßigen, zu stunden bzw. zu erlassen.

 

§ 7

(Mitgliedschaftsrechte)

1. Die Mitglieder sind die Träger des Vereins. Sie sind daher auch die Träger der Grundrechte. Jedes Mitglied hat das Recht, an den Versammlungen teilzunehmen, Anträge zu stellen und an den Abstimmungen und Wahlen durch Ausübung seines Stimmrechtes mitzuwirken.

2. Jedes aktive und passive Mitglied über 15 Jahre hat eine Stimme.

3. Die Ausübung der Mitgliedschaftsrechte kann nicht einem Nichtvereinsmitglied übertragen werden.

4. Die Mitgliedschaftsrechte ruhen, wenn ein Mitglied länger als drei Monate mit seinen finanziellen Verpflichtungen im Rückstand bleibt, bis zu Erfüllung.

 

§ 8

(Organe des Vereins und Wahlen)

1. Die Organe des SV sind:

a) der geschäftsführende Vorstand

b) die Abteilungsleiter

c) Ausschüsse

d) Mitgliederversammlung

2. Die Ämter des geschäftsführenden Vorstandes werden durch Wahlen auf der Generalversammlung für die Dauer eines Geschäftsjahres besetzt.

3. Die Abteilungsleiter und die Mitglieder der Ausschüsse werden von den jeweiligen Abteilungen namhaft gemacht und vom Vorstand bestätigt. Wird die Bestätigung versagt, weil die Betreffenden keine Gewähr für eine ordnungsmäßige Amtsführung bieten, muss ein Ersatzmann namhaft gemacht werden.

4. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder nach Vollendung des 18. Lebensjahres.

5. Alle Wahlen sind grundsätzlich schriftlich und geheim durchzuführen. Wird für ein Amt nur eine Person vorgeschlagen und ist diese bereit, das Amt anzunehmen, dann kann die Wahl durch offene Abstimmung (Handhebung) durchgeführt werden.

6. Steht nur ein Kandidat zur Wahl, dann ist er gewählt, wenn er die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Stehen mehrere Kandidaten zur Wahl, dann ist derjenige gewählt, der mindestens die Hälfte aller abgegebenen Stimmen erhalten hat. Wird diese Stimmenzahl von keinem der Kandidaten erreicht, dann findet zwischen den zwei Kandidaten, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt, bei der die einfache Stimmenmehrheit entscheidet.

7. Die Mitgliederversammlung kann beschließen, dass der Vorstand als Gremium gemeinschaftlich – durch offene Abstimmung – gewählt wird.
Das Ausscheiden eines Mitgliedes des Vorstands (z.B. Amtsniederlegungen, Tod) ist unbeachtlich, soweit die vorgesehene Mindestzahl nicht unterschritten wird. Bei Unterschreiten der Mindestzahl kann sich der Vorstand bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung durch Vorstandsbeschluss aus der Reihe der Mitglieder ergänzen. Verbleiben nicht mindestens zwei ursprünglich gewählte Mitglieder im Amt, sind Neuwahlen im Rahmen einer außerordentlichen Mitgliederversammlung erforderlich.

8. Der Vorstand hat das Recht, Mitglieder von Organen jeder Zeit ihres Amtes zu entheben, wenn Amtspflichten nicht erfüllt werden, den Satzungen zuwidergehandelt wird oder die Interessen des Vereins geschädigt werden.

 

§ 9

(Strafen)

1. Mitglieder, die sich gegen die Satzung vergehen, oder sonst gegen sportliche Verpflichtungen verstoßen, können bestraft werden:

a) durch Verwarnung

b) Geldstrafen von 10,-- bis 20,-- €

c) Ausschluss für bestimmte Zeit vom Sportbetrieb

d) Ausschluss aus dem Verein

2. Für die Bestrafung von a) bis b) ist der Vorstand, für c) und d) die Mitgliederversammlung zuständig.

 

§ 10

(Vorstand – Zusammensetzung, Aufgaben, Zuständigkeit)

1. Der Vorstand besteht aus einer Vereinsführung von mindestens 5, höchstens 9 Personen, die gleichberechtigt und gemeinschaftlich die Aufgaben eines Vorsitzenden wahrnehmen.

2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist die in Nr. 1 genannte Vereinsführung. Hiervon sind jeweils zwei Mitglieder gemeinsam zur Vertretung des Vereins berechtigt. Der Vorstand beschließt über die Verteilung einzelner Aufgaben im Innenverhältnis.

3. Die Führung der Geschäfte erfolgt durch den geschäftsführenden Vorstand. Der Vorstand ist grundsätzlich für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig. Er kann bestimmte Aufgaben einem Ausschuss oder einem seiner Mitglieder übertragen. Der Vorstand kann auch für bestimmte Geschäfte besondere Vertreter bestellen. Er kann Ausführungsbestimmungen zu der Vereinssatzung erlassen, die für die Organe und alle Mitglieder bindend sind, bis sie von einer Generalversammlung  abgeändert oder aufgehoben werden.

4. Der Vereinsvorstand fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit in Sitzungen. Bei Stimmengleichheit gilt der Beschluss als abgelehnt. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.

5. Zu den Vorstandssitzungen sind die Einladungen mindestens drei Tage vor dem angesetzten Termin bekanntzugeben unter gleichzeitiger Mitteilung der Tagesordnung. In dringenden Fällen kann von der Einhaltung dieser Frist Abstand genommen werden. Der Vereinsvorstand muss einberufen werden, wenn dies schriftlich bei einem Mitglied des Vorstands unter Angabe des Beratungsgegenstandes von mindestens der Hälfte der Mitglieder beantragt wird.

6. Nach Ablauf des Geschäftsjahres ist eine Jahresabrechnung aufzustellen und durch 2 Kassenprüfer zu prüfen.
Sämtliche Ausgaben ab 250,-- € sind von den 2 vertretungsberechtigten Mitgliedern des Vorstands zu unterzeichnen.

7. Außerdem werden gewählt:

2 Kassenprüfer

 

§ 11

 

(Mitgliederversammlung – Rechte, Einberufung, ordentliche und außerordentlich)

1. Die Mitgliederversammlung ist die Versammlung aller stimmberechtigten Mitglieder, die zusammen mit dem Vereinsvorstand über alle Angelegenheiten des Vereins beraten und beschließen.

2. a) Die ordentliche Mitgliederversammlung (Generalversammlung) findet jährlich statt und wird nicht, wie seither in der spielfreien Zeit im Monat Juli eines jeden Geschäftsjahres einberufen, sondern in den Monaten März – April eines jeden Geschäftsjahres.

b) Die Einladung zu einer Mitgliederversammlung mit Bekanntgabe der Tagesordnung hat spätestens 5 Wochen vorher durch Aushang im örtlichen Schaukasten und Veröffentlichung im Hünfelder Amtsblatt zu erfolgen.

c) Die Versammlung wird von einer Person des in § 10 (1) beschriebenen Vorstands geleitet. Über die Versammlung sind eine Anwesenheitsliste und ein Protokoll zu führen. Das Protokoll ist vom Leiter der Versammlung und vom Protokollführer zu unterzeichnen. Die gefassten Beschlüsse sind wörtlich in die Niederschrift aufzunehmen.

 

3. Die Aufgaben der Generalversammlung sind:

a) Entgegennahme des Jahresberichtes

b) Entgegennahme des Berichtes über die Kassen- und Rechnungsprüfung

c) Entlastung der von der Generalversammlung gewählten Vorstandsmitglieder

d) Neuwahl der von der Generalversammlung zu wählenden Vorstandsmitglieder

e) Beschlussfassung über Vereinsangelegenheiten, insbesondere über Satzungsänderungen und über vorliegende Anträge

4. Anträge können nur dann zur Tagesordnung genommen werden, wenn zu ihrer Entscheidung satzungsgemäß die Zuständigkeit der Mitgliederversammlung ohne weiteres gegeben ist. Die Anträge müssen rechtzeitig, spätestens jedoch 4 Wochen vor der Generalversammlung dem Vorstand eingereicht werden. Der Vereinsvorstand kann ohne weiteres Anträge auf die Tagesordnung setzen. Anträge, die nicht auf der Tagesordnung stehen, aber Vereinsangelegenheiten betreffen, können nur durch Mehrheitsbeschluss der Generalversammlung zur Beratung und Abstimmung kommen.

5. Alle Anträge sind eingehend zu begründen. Unbegründete Anträge sollen in der Regel nicht auf die Tagesordnung gesetzt werden.

6. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können jederzeit durch den Vorstand einberufen werden, wenn dies im Interesse des Vereins liegt.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn dies schriftlich durch begründeten Antrag von mindestens der Hälfte der Mitglieder beantragt wird. Sie ist alsdann spätestens 4 Wochen nach Eingang des Antrages einzuberufen. Die Einladung ist spätestens 14 Tage vorher unter Angabe des Grundes öffentlich bekanntzugeben.

 

§ 12

(Ehrenmitglieder)

Personen, die sich besondere Verdienste um den Verein erworben haben, können durch Beschluss des Vereinsvorstandes zu

„E h r e n m i t g l i e d e r n“

ernannt werden.

 

§ 13

(Satzungsänderungen)

1. Satzungsänderungen können nur durch eine Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zur Gültigkeit eines solchen Änderungsbeschlusses ist eine Mehrheit von ¾ der Stimmen der erschienenen Mitglieder erforderlich.

 

2.  Ist im Laufe eines Vereinsjahres aus zwingenden Gründen eine Satzungsänderung erforderlich, so kann sie durch eine Vereinsvorstandsversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der erschienen Teilnehmer beschlossen werden. Die so beschlossene Satzungsänderung ist dann der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen. Wird die Genehmigung versagt, so gilt diese Satzungsänderung mit Wirkung vom neuen Vereinsjahr als aufgehoben.

 

§ 14

(Auflösung des Vereins)

1. Die Auflösung des SV kann nur durch Beschluss einer Mitgliederversammlung erfolgen, wenn der entsprechende Antrag vorher bei dem Vereinsvorstand mit Begründung schriftlich eingereicht und durch den Vorstand allen Mitgliedern mit der Einladung zur Mitgliederversammlung ordnungsgemäß bekanntgegeben worden ist.

2. Zur Gültigkeit des Beschlusses ist eine Mehrheit von ¾ der Stimmen aller Mitglieder erforderlich. Die Stellungnahme der Mitglieder, die zur Abstimmung auf der Mitgliederversammlung nicht erschienen sind, ist unverzüglich durch den Vorstand einzuholen, wenn anzunehmen ist, daß die erforderliche Mehrheit auf der Mitgliederversammlung nur infolge Abwesenheit einer entsprechenden Anzahl von Mitgliedern nicht zustande gekommen ist.

3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das nach Erfüllung aller Verbindlichkeiten vorhandene Vermögen des Vereins an die Stadt Hünfeld, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Ortsteil Großenbach zu verwenden hat.